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Baubeginn - Neugestaltung Bahnhofstraße und Reimer-Hansen-Straße
Neue Ansicht - Eingang zur InnenstadtDie Baumaßnahmen werden in fünf aufeinander folgenden Bauabschnitten ausgeführt.
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Broschüre
Informationen über Konzepte und Planungen.
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Info-Flyer „Sanierungsgebiet”
Informationen für die Eigentümer
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Wirkungen des Sanierungsverfahrens 

Nach § 136 des Baugesetzbuches liegt die „einheitliche und zügige Durchführung” der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse. Hierzu gehört auch, dass private Vorhaben und Investitionen abgestimmt werden müssen. Private Vorhaben sollen den Sanierungsprozess nicht „wesentlich erschweren” oder gar „unmöglich machen”. Auch wenn in der Praxis der behutsamen Stadterneuerung „wesentliche Erschwerungen” nur in Ausnahmen vorliegen, hat der Bundesgesetzgeber eine breite Genehmigungspflicht für Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigte festgehalten. Nach § 144, 145 BauGB sind beispielsweise folgende Veränderungen genehmigungspflichtig:

  • Der Verkauf eines Grundstückes
  • Die Teilung eines Grundstückes
  • Die Bestellung eines Erbbaurechts
  • Die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder einer anderen dinglichen Grundstücksbelastung im Grundbuch
  • Die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • Mietverträge und vergleichbare Nutzungsvereinbarungen auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr
  • Baumaßnahmen auf Grundstücken sowie an und in Gebäuden, auch wenn sie nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungspflichtig sind.

In der Praxis der Grundstücksgeschäfte wird der beauftragte Notar automatisch die erforderliche Sanierungsgenehmigung beantragen. Neben der sonst auch geschäftsüblichen Einholung der steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Vorkaufrechtsverzichtserklärung, hat die Stadt innerhalb von vier Wochen über die Sanierungsanträge zu entscheiden.
Der Notar erfährt von der Genehmigungsnotwendigkeit durch den Sanierungsvermerk, den das Grundbuchamt im Grundbuch der jeweiligen Eigentümer/innen eintragen wird. Dabei handelt es sich im Sinne des Wortes um einen Vermerk. Der Sanierungsvermerk ist kein belastendes Recht und wird ohne Rangstelle im Grundbuch vermerkt.
Im Sanierungsgebiet fallen für Straßenausbaumaßnahmen keine Straßenausbaubeiträge oder Anliegerbeiträge an. Zum Abschluss der Sanierungsmaßnahmen – also in ca. 15 Jahren – sind die Eigentümer/innen jedoch verpflichtet nach § 153 BauGB (siehe Rückseite) einen Ausgleichsbetrag in Höhe der sanierungsbedingten Werterhöhung ihres Grundstückes zu zahlen.
Der zu entrichtende Ausgleichsbetrag bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche oder tatsächliche Neuordnung innerhalb des Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).