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Was macht die Bauaufsicht? mehr...
| Sie finden uns in der Ebene 8 des Verwaltungsgebäudes (ehemaliges Postgebäude) | ||
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| Eingang vom Markt und vom rückwärtigen Parkplatz (behindertengerecht). | ||
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| Im Fahrstuhl drücken Sie auf die „4” oder gehen die Treppe ganz nach oben. Die Büros der Bauaufsicht befinden sich hinter der „Milchglastür”. | ||
Formulare
Untere Bauaufsicht
Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Fax: 04531 504-905
E-Mail: info@badoldesloe.deBauberatung, Bauvoranfrage, Genehmigungsfreistellung, Bauantrag, Ausnahme- und Befreiungsantrag, Baukontrolle, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Bauabnahme
Frau Eicke Frau Müller
Tel.: 04531 504-440 Tel.: 04531 504-441Hausnummernfestsetzung, Registratur
Frau Krumbiegel
Tel.: 04531 504-413Baulastenverzeichnis, gesetzliche Vorkaufsrechte
Frau Studtfeld
Tel.: 04531 504-414
Öffnungszeiten:
Montag 8–12 Uhr
Donnerstag 14.30–17 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Kommen Sie am besten schon zu uns, bevor Sie sich ein Grundstück kaufen und fragen, ob Ihr Traumhaus auch wirklich auf diesem Grundstück gebaut werden darf.
Es könnte sein, dass das Baugesetzbuch, das Bauordnungsrecht oder ein Bebauungsplan (interner Link) nicht das erlauben, was Sie gerne hätten.
Auch wenn Sie schon ein Grundstück besitzen – eventuell schon bebaut – und dort einen An- oder Neubau planen, beraten wir Sie gerne bezüglich der Möglichkeiten.
Im Baugenehmigungsverfahren schalten wir – falls erforderlich oder vorgeschrieben — gegebenenfalls auch andere Abteilungen oder Behörden ein, deren Stellungnahmen wir speziell für Ihr Bauvorhaben benötigen, wie z. B. das Ordnungsamt, den Brand- Natur- und/oder Denkmalschutz, das Gesundheitsamt, die Heimaufsicht und andere mehr...
Eine Ausnahme gibt es allerdings.
Bei gewerblichen Bauten muss der Bauherr die zuständige Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (zuvor Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit-LGA, vormals Gewerbeaufsichtsamt-GAA ) in 23554 Lübeck, Schwartauer Landstr. 11 selbst einschalten.
Tel.: 0451 4706-02 – E-Mail: poststelle-hl@arbeitsschutz.uk-nord.de
Einen „normalen” Bauantrag reichen Sie bitte in zweifacher Ausfertigung pro Gebäude (oder Reihenhausscheibe bzw. Doppelhaushälfte) bei uns ein.
Müssen Fachbehörden eingeschaltet werden, geben Sie bitte pro Fachbehörde ein Antragsexemplar dazu.
Eine Genehmigungsfreistellung gem. § 68 der Landesbauordnung bedarf sämtlicher Bauvorlagen (Zeichnungen, Berechnungen etc.) wie ein Bauantrag, jedoch nur ein Exemplar pro Gebäude, bei Reihenhäusern eins pro Scheibe/Einheit, nicht nur eins pro Zeile.
Den erforderlichen Entwässerungsantrag geben Sie bitte dreifach bei uns ab oder gleich bei den Stadtwerken in der Lübecker Str. 56, Bad Oldesloe.
Einen kleinen Irrtum bezüglich der Begriffe „Genehmigungsfreistellung” und „genehmigungsfrei” müssen wir noch aus dem Weg räumen.
Ab und zu erhalten wir Anrufe von Bauherren, die uns den Bau eines Carports, einer Garage oder eines Wintergartens „anzeigen” wollen, weil Sie gehört/gelesen hatten, dass Carports und Garagen genehmigungsfrei seien und bestimmte Bauten, z. B. Wintergärten, nur der Genehmigungsfreistellung (früher: Bauanzeige) bedürften.
Sie vermischen dabei leider Äpfel mit Birnen.
Carports/Garagen und Abstellräume sind zwar in Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, aber nur, wenn sie bauplanungsrechtlich zulässig sind und bestimmte Maße nicht überschreiten.
Diese Maße sind neun Meter in der Länge über alles; d. h. von Dachkante zu Dachkante, (nicht von Pfosten zu Pfosten oder von Außenmauer zu Außenmauer) und 2,75 Meter in der Höhe (mittlere Wandhöhe an der Grenze).
„Bauplanungsrechtlich zulässig” bedeutet, dass ein Bebauungsplan nicht explizit verbietet, den Carport/die Garage z. B. im Vorgartenbereich aufzustellen.
Vorgärten sind aber in vielen Straßen tabu für Hochbauten.
Fragen Sie uns bitte, ob das auch für Ihr Grundstück gilt.
Will man zusätzlich zu Carport oder Garage noch einen zwei Meter hohen Sichtschutzzaun auf der Grenze errichten, so darf die Gesamtlänge von beidem neun Meter nicht überschreiten.
Das gilt auch, wenn zwischen Zaun und Carport/Garage eine Lücke ist.
Seit 2009 sind übrigens Terrassenüberdachungen zu ebener Erde in einer Tiefe von höchstens drei Metern bei einer maximalen Gesamtfläche von 30 m² genehmigungsfrei. Das gilt auch bei Reihenhäusern.
Wintergartenanbauten hingegen gelten als Wohnraumerweiterung und unterliegen immer einem Verfahren.
In einem Genehmigungsfreistellungsverfahren müssen der Bauaufsicht alle Unterlagen wie bei einem „normalen“ Bauantrag vorgelegt werden.
Dieses Verfahren kann nur gewählt werden, wenn das Baugrundstück im Bereich eines rechtverbindlichen Bebauungsplanes liegt und der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt, das heißt, Mitglied der Architekten- und Ingenieurkammer ist.
Ein kleiner Rat bei Bauvorhaben an der Grenze...
Was immer Sie auch planen:
Stellen Sie sich einfach vor, Sie wohnten auf der anderen Seite Ihrer Grundstücksgrenze und müssten auf das schauen, was Sie gebaut haben!
Ärger vermeiden!
Da ist dann noch die Sache mit den Hütten, Gartenhäusern, -häuschen, -lauben oder wie auch immer sie heißen.
Die sind nämlich nicht überall erlaubt – ebenso wenig wie Sichtschutzzäune – insbesondere nicht in den Vorgärten der Neubaugebiete. Auch Vorgaben über die Art der Einfriedung (Zaun, Hecke) kann es geben.
Wenn dann die Aufforderung zum Abbau kommt, ist der Bauherr oft empört, erschüttert, traurig, verzweifelt..., ganz nach Temperament.
Auch der Bauaufsicht macht es keinen großen Spaß, Bürgern Kummer zu bereiten.
Doch das „Ding” muss weg, da hilft nichts. Bitte fragen Sie uns vorher!
Weitere Informationen: